Mitarbeiter, die Hubarbeitsbühnen bedienen sollen, müssen entsprechend ausgebildet sein. Gemäß DGUV Grundsatz 308-008 trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, nur ausgebildetes Personal mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen zu beauftragen. Die Berufsgenossenschaften erkennen nur Ausbildungen von qualifizierten Ausbildern an. Unsere Fachkräfte verfügen über die geforderten Qualifikationen und dürfen Ihre Mitarbeiter zu Bedienern von Hubarbeitsbühnen ausbilden und, nach Bestehen der Prüfung, rechtsgültige Fahrerlaubnisse ausstellen. Mindestens einmal jährlich sind Bediener von Hubarbeitsbühnen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.